Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

 

Abstellbedingungen für den Busparkplatz Stadioncenter
(Vienna Busterminal Stadioncenter)
1020 Wien, Olympiaplatz 2 (verlängerte Engerthstraße)

Abstellbedingungen für den Vienna Busterminal Stadioncenter


1. Allgemeine Bestimmungen 

1.1 Die Benützung der Abstellflächen (in der Folge kurz Betriebsstandort genannt) ist nur nach Abschluss eines Nutzungsvertrages zulässig. Der Nutzungsvertrag wird zwischen dem Betreiber Austrotouring Verkehrsbetriebe GmbH (in der Folge kurz „AT“) einerseits und dem Nutzer (Dauer- oder Kurzparker) des Betriebsstandortes (in der Folge kurz „Kunde“genannt) andererseits abgeschlossen. Bei Kurzparkern kommt ein kurzfristiger Nutzungsvertrag durch das Lösen einer Einfahrtsberechtigung (wie z. B. Ziehen des Einfahrtstickets bzw. Parktickets) einer zeitlich beschränkten Parkdauer lt. Aushang oder bei Dauerparkern durch den Abschluss eines schriftlichen Nutzungsvertrages (Dauerparkvertrag) zustande.

1.2 Der Nutzungsvertrag fällt nicht unter die Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes (MRG).

1.3 Jeder Kunde unterwirft sich mit Abschluss des Nutzungsvertrages diesen Abstellbedingungen. Bei Ablehnung der Abstellbedingungen ist die freie Ausfahrt möglich, wenn sie unverzüglich nach der Einfahrt erfolgt

2. Vertragsgegenstand

2.1 Der Kunde erwirbt mit Abschluss des Nutzungsvertrages die Berechtigung, ein verkehrs- und betriebssicheres Fahrzeug auf einem markierten, freien und geeigneten Einstellplatz abzustellen; bestehende Beschränkungen (z.B. Reservierungen oder beschränkte Abstelldauer) sind dabei strikt zu beachten. Gekennzeichnete Behindertenabstellplätze dürfen ausschließlich von Behinderten mit gültigem, gut sichtbarem Behindertenausweis gemäß §29b StVO benützt werden. Bei Nichtbeachtung gilt Punkt 5 gleichermaßen.

2.2 Ein Recht, das Fahrzeug auf einen bestimmten Einstellplatz abzustellen, besteht nur bei schriftlicher Vereinbarung mit dem Betreiber. Am Betriebsstandort gilt sinngemäß die Straßenverkehrsordnung (StVO) in der jeweils gültigen Fassung. Die vorgeschriebene Geschwindigkeitsbeschränkung ist einzuhalten. Das Einstellen von Fahrzeugen ohne polizeiliches Kennzeichen ist nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung mit dem Betreiber zulässig.

2.3 Die Bewachung und Verwahrung des Fahrzeuges, seines Zubehörs sowie allfälliger im Fahrzeug befindlicher Gegenstände oder mit dem Fahrzeug eingebrachter Sachen ist nicht Vertragsgegenstand.

3. Haftungsbestimmungen

3.1 Der Betreiber haftet in keiner Weise für das Verhalten Dritter, auch nicht für Diebstahl, Einbruch, Beschädigung etc., gleichgültig, ob sich diese Dritten befugt oder unbefugt im Betrieb aufhalten. Für Sachschäden, die in Folge eines Betriebsausfalles der Anlage entstehen, und für sonstige Sachschäden haftet der Betreiber nur für solche, die von ihm oder von Gehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.

3.2 Der Betreiber haftet weiters nicht für Schäden, die mittelbar oder unmittelbar durch höhere Gewalt entstehen.

3.3 Der Kunde verpflichtet sich, das abgestellte Fahrzeug ordnungsgemäß zu sichern und abzuschließen und sodann ohne Aufschub den Betriebsstandort zu verlassen.

3.4 Den Anordnungen des Personals ist im Interesse eines reibungslosen Betriebes Folge zu leisten.

3.5 Allfällige Beschädigungen von Betriebseinrichtungen oder an anderen Fahrzeugen durch den Kunden sind unverzüglich und vor der Ausfahrt dem Betreiber zu melden; ebenso festgestellte Schäden am eigenen Fahrzeug.

4. Einstellgebühren und Betriebszeiten

4.1 Die jeweils gültigen Tarife, sonstigen Gebühren und die Betriebszeiten sind dem Aushang bei der Einfahrt zu entnehmen.

4.2 Die Einfahrt, die Ausfahrt sowie der Zutritt sind grundsätzlich nur innerhalb der Betriebszeiten (ausgenommen Dauerparker) mittels Einfahrtsberechtigung (siehe Punkt 1.1) möglich.

4.3 Für Kurzparker erfolgt die Ausfahrt während der Betriebszeiten nach Bezahlung der Einstellgebühr an der Kassa oder am Ausfahrtsgerät. Ereignet sich die Ausfahrt unverzüglich nach der Einfahrt zum Beispiel aus Gründen laut Punkt 1.3, so ist dies kostenfrei möglich (= Durchfahrtstoleranz). Für Dauerparker erfolgt die Ausfahrt mittels Berechtigungskarte (Dauerparkkarte).

4.4 Ab Bezahlen der Einstellgebühr steht dem Kunden (Kurzparker) für die Abholung seines Wagens bis zum Passieren des Ausfahrtsschrankens eine angemessene Zeit zur Verfügung(Ausfahrtstoleranz). Bei verspäteter Ausfahrt muss der über die bezahlte Parkdauer hinausgehende Zeitraum aufgezahlt werden.

4.5 Wird das Fahrzeug ununterbrochen für einen längeren Zeitraum als 14 Tage abgestellt, so hat der Kunde dem Betreiber Kontaktdaten (Name, Adresse, Telefonnummer, etc.) bekannt zu geben; widrigenfalls ist der Betreiber zur Verrechnung von Spesen für die Nachforschung berechtigt. Der Betreiber ist berechtigt, für längere Parkvorgänge aufgelaufene Gebühren dreißig Tage nach der Einbringung des Fahrzeuges fällig zu stellen.

4.6. Für die Ausübung der Parkraumüberwachung werden bei Verstößen visuelle Dokumentationen angefertigt und für Beweiszwecke gespeichert.

4.7 Bei fehlendem Parkticket sowie bei widerrechtlich abgestellten Fahrzeugen ist der dadurch entstehende Aufwand zu ersetzen und wird gegebenenfalls mittels Besitzstörungs- oder Unterlassungsklage gegen den Fahrzeughalter vorgegangen. Darüber hinaus gehende Ansprüche, etwa aus dem Titel des Schadenersatzes, bleiben auch im Fall der Einbringung einer Besitzstörungs- oder Unterlassungsklage ausdrücklich vorbehalten.

4.8 Bei abgelaufenem oder ungültigem Parkticket wird eine Pönalgebühr mittels Zahlschein eingehoben. AT behält sich vor auch bei fehlendem Parkticket sinngemäß vorzugehen.

4.9 Das Parkticket ist gesichert und von außen gut lesbar hinter der Windschutzscheibe anzubringen, so dass das AT Personal jederzeit die jeweilige Parkberechtigung anhand des Parktickets kontrollieren kann. Ein nicht ordnungsgemäß angebrachtes Parkticket gilt als ungültig im Sinne von Punkt 4.8.

5. Abstellen des Fahrzeuges

Das Fahrzeug ist innerhalb der dafür gekennzeichneten Einstellflächen so abzustellen, dass Dritte weder behindert noch anderweitig gewidmete Einstellflächen unberechtigt benützt werden, wie z. B. Behindertenparkplatz, sonstige reservierte Einstellflächen, etc.; widrigenfalls ist der Betreiber zur Verrechnung einer Pönalgebühr laut Aushang berechtigt.

6. Gültigkeitsdauer, Entfernen des Fahrzeuges

6.1 Die Höchsteinstelldauer beträgt 30 Tage soweit keine Sondervereinbarung (zum Beispiel Dauerparkvertrag) besteht. Nach Ablauf dieser 30 Tage gilt das Fahrzeug als widerrechtlich abgestellt und wird mittels Besitzstörungs- oder Unterlassungsklage gegen den Fahrzeughalter vorgegangen. Darüber hinausgehende Ansprüche, etwa aus dem Titel des Schadenersatzes, bleiben dabei ausdrücklich vorbehalten.

6.2 Der Betreiber ist zur Entfernung des eingestellten Fahrzeuges auf Kosten und Gefahr des Kunden berechtigt, wenn
• die Höchsteinstelldauer abgelaufen ist, sofern zuvor eine schriftliche Benachrichtigung des Kunden oder des Zulassungsbesitzers des Fahrzeuges erfolgte bzw. erfolglos geblieben ist bzw. nicht zustellbar ist oder
• die fällige Einstellgebühr den offensichtlichen Wert des Fahrzeuges (Geringwertigkeit) übersteigt; die Geringwertigkeit des Fahrzeugwertes ist durch eine fachkundige Person festzustellen;
• es durch Austreten von Treibstoff, anderen Flüssigkeiten oder Dämpfen oder durch andere – insbesondere sicherheitsrelevante – Mängel den Betrieb gefährdet oder behindert (z.B. keine gültige oder abgelaufene Überprüfungsplakette);
• es polizeilich nicht zugelassen ist oder während der Einstellzeit die polizeiliche Zulassung verliert;
• es verkehrs- und vertragswidrig, behindernd oder auf reservierten Plätzen abgestellt ist – insbesondere wenn eine Abschleppung nach der StVO gerechtfertigt wäre;
• ein Fahrzeug gänzlich außerhalb eines markierten Stellplatzes abgestellt wird;
• ein Fahrzeug mehr als einen markierten Stellplatz verstellt;
• die zulässige Ladezeit oder Abstelldauer überschritten wird.

6.3 Dem Betreiber steht es in diesen Fällen frei, das Fahrzeug auch innerhalb des Betriebsstandortes derart zu verbringen und eventuell zu sichern, daß es ohne Zutun des Betreibers vom Kunden nicht mehr weggefahren werden kann.

6.4 Bis zur Entfernung des Fahrzeuges aus dem Betriebsstandort steht dem Betreiber, neben den Kosten der Entfernung des Fahrzeuges, ein dem Einstelltarif entsprechendes Entgelt zu.

6.5 Ein geringwertiges Fahrzeug – insbesondere ohne Kennzeichentafeln – berechtigt den Betreiber zur Verwertung des Fahrzeuges. Ansprüche allfälliger Vorbesitzer beschränken sich auf den Verwertungserlös (gem. § 471 ABGB nach Abzug aller Kosten), der innerhalb von 2 Monaten dem nachweisbar Berechtigten ausgefolgt wird.

7. Ordnungsvorschriften

7.1 Fahrzeuge, die in den Betriebsstandort eingebracht werden, müssen verkehrs- und betriebssicher und zum Verkehr zugelassen sein. Jede Entfernung von Kennzeichentafeln, z. B. zum Zwecke der Ummeldung, ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Betreibers zulässig.

7.2 Verboten sind insbesondere:
• das Rauchen sowie die Verwendung von Feuer und offenem Licht;
• das Abstellen und die Lagerung von Gegenständen aller Art, insbesondere von brennbaren und explosiven Stoffen;
• Wartungs-, Pflege- und Reparaturarbeiten wie insbesondere das Betanken von Fahrzeugen, Aufladung von Starterbatterien sowie das Ablassen des Kühlwassers;
• das längere Laufen lassen und das Ausprobieren des Motors und das Hupen;
• die Einstellung eines Fahrzeuges mit undichtem Betriebssystem (insbesondere Treibstoff, Öl oder sonstige Flüssigkeiten) oder anderen, insbesondere sicherheitsrelevanten, Mängeln und solcher Fahrzeuge, die den verkehrstechnischen Vorschriften nicht entsprechen (z.B. ungültige oder abgelaufene Überprüfungsplakette);
• ohne Zustimmung des Betreibers das Abstellen von Fahrzeugen ohne polizeiliches Kennzeichen oder ohne Anbringung eines Ersatzkennzeichens;
• das Abstellen des Fahrzeuges auf den Fahrstreifen, vor Notausgängen, auf Fußgängerwegen, vor Türen (Toren) und Ausgängen, im Bewegungsbereich von Türen und Toren;
• das Verteilen von Werbematerial ohne schriftliche Zustimmung des Betreibers;
• das Befahren des Betriebsstandortes mit Skateboard, Roller oder Inlineskates, etc.

8. Verlust oder Beschädigung des Parktickets oder der Dauerparkkarte

8.1 Das Parkticket bzw. die Dauerparkkarte ist sorgfältig und sachgemäß zu verwahren. Die Gefahr der Beschädigung und des Verlustes trägt der Kunde.

8.2 Sollte durch Beschädigung die Funktion des Parktickets bzw. der Dauerparkkarte nicht mehr gegeben sein, so berechtigt dies den Betreiber zur Verrechnung des entstandenen Aufwandes und der Parkgebühr.

8.3 Bei Verlust des Parktickets bzw. der Dauerparkkarte ist der Betreiber sofort in Kenntnis zu setzen; ein Ersatztarif ist laut Aushang zu bezahlen, außer es kann die tatsächliche Einstelldauer (Kurzparker) des Fahrzeuges nachgewiesen werden. In diesem Fall ist zusätzlich eine Bearbeitungsgebühr in Höhe der halben Pönalgebühr laut Aushang zu bezahlen.

8.4 Wird der Bereitschaftsdienst außerhalb der personalbesetzten Zeit aus Gründen, die nicht vom Betreiber zu vertreten sind, zur Ausfahrt oder für andere Dienste in Anspruch genommen, so berechtigt dies den Betreiber zur Verrechnung der Pönalgebühr lt. Aushang.

9. Zurückbehaltungsrecht

9.1 Zur Sicherung ihrer Entgeltforderungen sowie aller ihrer im Zusammenhang mit der Garagierung gegenüber dem Kunden entstehenden Forderungen steht dem Betreiber ein Zurückbehaltungsrecht am eingebrachten Fahrzeug zu, selbst dann, wenn das Fahrzeug nicht dem Kunden, sondern einem Dritten gehört.

9.2 Zur Sicherung des Zurückbehaltungsrechtes kann der Betreiber durch geeignete Mittel die Entfernung des Fahrzeuges verhindern (Immobilisierung). Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes kann durch Sicherheitsleistung abgewendet werden.

10. Verhalten im Brandfall

10.1 Bei Brand oder Brandgeruch ist der Feuermelder (wenn vorhanden) zu betätigen und die Feuerwehr (122) zu verständigen. Die Meldung hat folgende Angaben zu enthalten: WO brennt es (Adresse, Zufahrtswege), WAS brennt (Gebäude, Auto), WIE viele Verletzte gibt es, WER ruft an (Name). Allfällig angebrachte Hinweisschilder „Verhalten im Brandfall“ sind zu beachten.

10.2 Sofern notwendig und möglich gefährdete Personen warnen und Verletzte bzw. hilflose Personen evakuieren.

10.3 Soweit unter Beachtung der eigenen Sicherheit möglich, Löschversuch mit einem geeigneten Feuerlöscher unternehmen, andernfalls den Betriebsstandort auf schnellstem Wege zu Fuß verlassen.

11. Videoaufzeichnungen

11.1 Der Betreiber setzt für Zwecke des Schutzes des Betriebsstandortes selbst
bzw. zur Einhaltung von Sorgfaltspflichten eine Videoüberwachungsanlage ein, die entsprechend den Bestimmungen des Abschnittes 9a des DSG 2000 betrieben wird.

11.2 Die Videoaufzeichnungen dienen insbesondere nicht der Bewachung des Fahrzeuges (siehe Punkt 2.3) und begründen keine Haftung des Betreibers (siehe Punkt 3).

11.3 Der Betreiber ist berechtigt, die Videoaufzeichnungen auszuwerten, wenn entweder das überwachte Objekt selbst oder darin abgestellte Fahrzeuge Gegenstand eines gefährlichen Angriffs wurden.

11.4 Kunden steht ausschließlich das Auskunftsrecht gemäß § 50a DSG 2000 zu. Darüber hinaus ist der Betreiber berechtigt, Videoaufzeichnungen an die zuständige Behörde (etwa eine Sicherheitsbehörde im Rahmen eines durch Anzeige eingeleiteten Ermittlungsverfahrens) zu übermitteln, weil beim Betreiber der begründete Verdacht entstanden ist, die Daten könnten eine von Amts wegen zu verfolgende strafbare Handlung dokumentieren. Ein solcher Verdacht kann auch durch Hinweis eines Kunden entstehen.

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand

12.1 Für alle gegen einen Verbraucher, der im Inland seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat, wegen Streitigkeiten aus dem Nutzungsvertrag erhobenen Klagen ist eines jener Gerichte zuständig, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat.

12.2 Für Verbraucher, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keinen Wohnsitz in Österreich haben, gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

12.3 Zur Entscheidung aller aus dem Nutzungsvertrag entstehenden Streitigkeiten mit Kunden, auf die das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend anzuwenden ist, ist das am Sitz des Betreibers sachlich zuständige Gericht örtlich zuständig. Dem Betreiber steht jedoch das Recht zu, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden oder am sachlich zuständigen Gericht des Betriebsstandortes zu klagen.

(Stand Jänner 2013)

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